22. März 2022

QS-Lieferberechtigung prüfen

Mit der letzten Revision der QS-Leitfäden für Rind, Schwein und Geflügel wurde zum 01.01.2022 festgelegt, dass alle Tierhalter die QS-Lieferberechtigung der Lieferanten überprüfen müssen.

Dies ist im Bereich Futtermittel ein K.O.-Kriterium.

Im Weiteren ist ein Auszug aus dem Leitfaden Schweinehaltung.

 

3.1.2 Überprüfung der Lieferberechtigung

Tierhalter sind dazu verpflichtet, bestimmte Futtermittel und Futterzusatzstoffe, Tiere oder Dienstleistungen ausschließlich von QS-lieferberechtigten Betrieben zu beziehen. Dazu muss die QS-Lieferberechtigung der jeweiligen Lieferanten überprüft werden. Die Lieferanten müssen zum Zeitpunkt der Lieferung/Dienstleistung in der QS-Datenbank jeweils für die entsprechende Produktionsart lieferberechtigt sein.

 

Die Vorgehensweise zur Überprüfung der Lieferberechtigung muss nachvollziehbar sein. Neben der Abfrage in der Systempartnersuche kann auch die individuelle Abnehmer- und Lieferantenliste in der QS-Datenbank genutzt werden.

 

Die Überprüfung der Lieferberechtigung ist relevant für die Kriterien à 3.1.4 [K.O.] Herkunft und Vermarktung, à 3.2.10 Tiertransport, à 3.3.4 [K.O.] Futtermittelbezug und à 3.3.8 [K.O.] Einsatz fahrbarer Mahl- und Mischanlagen.

 

3.3.4 [K.O.] Futtermittelbezug

Lieferberechtigung

Tierhalter dürfen nur Futtermittel zukaufen und einsetzen, die nach QS oder einem anerkannten Standard zertifiziert sind und die von QS-lieferberechtigten Futtermittelherstellern bzw. -händlern stammen.

  • Beim Bezug von Futtermitteln (lose oder verpackt) direkt von Herstellern müssen diese Hersteller in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein.
  • Beim Bezug von unverpackten Futtermitteln (lose Ware) über Händler müssen diese in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein.
  • Beim Bezug von verpackten Futtermitteln über Händler muss der Händler bzw. der Hersteller in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein; ist der Händler als QS-lieferberechtigt in der Datenbank aufgeführt, muss keine Überprüfung des Herstellers stattfinden. Ist der Händler nicht QS-lieferberechtigt, muss der Hersteller des verpackten Futtermittels in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein.
  • Beauftragt der Tierhalter einen Transporteur (Spediteur) mit dem Transport von unverpackten Futtermitteln, so muss der Tierhalter sicherstellen, dass der Transporteur in der QS-Datenbank als lieferberechtigt geführt wird.
  • Beim Bezug von Futtermitteln aus einer Kooperation von mehreren Tierhaltern muss der Zusammenschluss vertraglich fixiert sein, und es dürfen keine Futtermittel an Dritte, die nicht dem Zusammenschluss angehören, vermarktet werden. Der Bezug von Futtermitteln aus der Kooperation muss bei jedem Kooperationspartner über Lieferscheine (Sammellieferscheine/ -dokumentation möglich) nachvollziehbar und belegbar sein. Beim Hersteller der Futtermittel wird à Kapitel 3.3.7 überprüft.

 

Bezug landwirtschaftlicher Rohwaren

Beim Bezug und Transport landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse gibt es auf der Stufe Landwirtschaft keine Anforderungen hinsichtlich einer QS-Zulassung der Lieferanten bzw. der Futtermittel, sie können z. B. direkt vom landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb, Landhandel, etc. bezogen werden. Betriebe, die diese Produkte einsetzen, gelten als landwirtschaftliche Selbstmischer.

 

Hier geben wir Ihnen eine Hilfestellung, wie Sie die Lieferberechtigung überprüfen und dokumentieren können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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